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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
von RT Personaldienst • Inhaber: Ronald Tschinke • Kellerstraße 6 • D - 84577 Tüssling • gültig ab 01.01.2019

 

1. Vertragsgegenstand/Durchführung
2. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
3. Verschwiegenheit

4. Zurückweisung
5. Austausch des Mitarbeiters
6. Vergütung/Zuschläge
7. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
8. Vermittlung/Übernahme von Mitarbeitern
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
10. Gewährleistung/Haftung
11. Kündigung
12. Schlussbestimmungen

 

1. Vertragsgegenstand/Durchführung
Der Personaldienstleister (Verleiher) stellt dem Kunden (Entleiher) auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AGB übereinstimmen oder vom Personaldienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
1.1. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.
1.2. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Personaldienstleister getroffen wurden.
1.3. Das Arbeitsgesetz ist einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls überlassene Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen sowie über zehn Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen. Eine Durchschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Personaldienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

2. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
2.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn oder während der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen.
2.2. Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.
2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
2.5. Sofern erforderlich werden benötigte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) für die einzelnen Tätigkeiten vom Kunden zur Verfügung gestellt.
2.6. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

3. Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

4. Zurückweisung
4.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.
4.2. Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.
4.3. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

5. Austausch des Mitarbeiters
5.1. In den Fällen der Zurückweisung nach 4.1 ist der Personaldienstleister berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Personaldienstleister aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.
5.2. Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

6. Vergütung/Zuschläge
6.1. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (ANÜV) jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die regelmäßige Arbeitszeit der überlassenen Mitarbeiter entspricht der im ANÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, diese entspricht der üblichen Arbeitszeit des Kunden.
6.2. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:
a) 25 % für Mehrarbeit
b) 25 % für Nachtarbeit (23:00 - 06:00 Uhr)
c) 50 % für Sonntagsarbeit
d) 100 % an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester nach 14:00 Uhr
6.3. Beim Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

7. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
7.1. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Diese sind vom Kunden zu prüfen und durch Firmenstempel zu bestätigen. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.
7.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

 

8. Vermittlung/Übernahme von Mitarbeitern
8.1. Sofern überlassene Mitarbeiter beim Personaldienstleister unter Einhaltung gesetzlicher bzw. vertraglicher Kündigungsfristen ausscheiden, können diese ohne Zahlung einer Ablöse vom Personaldienstleister übernommen werden, sofern der Kunde unmittelbar vor der Übernahme den Mitarbeiter mindestens 12 Monate im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages beschäftigt hatte.
8.2. Sofern eine Übernahme des überlassenen Mitarbeiters in ein nicht selbständiges oder selbständiges Arbeitsverhältnis ohne vorherige zwölfmonatige Beschäftigung gemäß Ziffer 8.1. erfolgt, verpflichtet sich der Kunde an den Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision in Höhe des fiktiven Monatsumsatzes (zzgl. MwSt.) des Personaldienstleisters mit dem jeweiligen überlassenen Mitarbeiter (Zahl der Arbeitstage á 8 Stunden) gemäß dem vom Personaldienstleister dem Kunden übersandten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. Angebot oder wenn nicht vorhanden in dem jeweiligen Arbeitsgebiet üblichen Mindestverrechnungssatz zu zahlen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass dem potenziellen Kunden ein Mitarbeiter oder ein vom Personaldienstleister vorgestellter potenzieller Mitarbeiter des Personaldienstleisters vorgestellt wurde, mit dem potenziellen Kunden kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu Stande kommt und der potenzielle Kunde den durch den Personaldienstleister vorgestellten Mitarbeiter oder potenziellen Mitarbeiter innerhalb von 90 Kalendertagen im Rahmen eines nicht selbständigen oder selbständigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. 
8.3. Für den Fall, dass ein überlassener Mitarbeiter vertragswidrig ohne Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen beim Personaldienstleister kündigt und zu diesem Vertragsbruch durch den Kunden veranlasst wurde, zahlt der Kunde dem Personaldienstleister eine Schadenpauschale in Höhe des Umsatzes, den der Personaldienstleister bei vertragsmäßiger Beschäftigung hinsichtlich des jeweiligen Mitarbeiters hätte erzielen können. Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. in wesentlich niedrigerer Höhe als vorgenannte Pauschale entstanden ist.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10. Gewährleistung/Haftung
10.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.
10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/ normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.).
10.4. Verletzt der Personaldienstleister eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch den Personaldienstleister zu vertreten ist.

11. Kündigung
11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
11.2. Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziff. 5.1. nicht von seinem Recht des Austauschs des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
11.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 7.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.
11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für alle sich ergebenen Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters.

1. Vertragsgegenstand
2. Arbeitsschutz
3. Verschiegenheit
4. Zurückweisung
5. Austausch des Mitarbeiters
6. Vergütung
7. Rechnungslegung
8. Vermittlung
9. Aufrechnung
10. Gewährleistung
11. Kündigung
12. Schlussbestimmungen
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